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§ 16 Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2004

Kontrollplan

§ 16

Die Krankenversicherungsträger haben dem Hauptverband bis 31. Jänner 2005 einen Kontrollplan vorzulegen. Der Kontrollplan hat insbesondere Aufschluss zu geben über die Durchführung der Kontrollen nach § 5, § 12 und § 14 Abs. 2 durch Darstellung eines voraussichtlichen Mengengerüstes betreffend die zu kontrollierenden Verordnerinnen.

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