Artikel 1
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Luxemburg am 28. Mai 1965 seine Ratifikationurkunden zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, (BGBl. Nr. 270/1962, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 106/1963) hinterlegt.
Die beiden Abkommen sind für Luxemburg am 26. August 1965 in Kraft getreten.
Weiters hat Kuba am 16. September 1965 seine Beitrittsurkunde zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und am 14. Feber 1966 seine Beitrittsurkunde zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, hinterlegt.
Für Kuba sind das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, am 15. Dezember 1965 und das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, am 15. Mai 1966 in Kraft getreten.
Die beiden Beitrittsurkunden Kubas enthalten nachstehenden Vorbehalt:
„Gemäß Artikel 10 dieses Abkommen betrachtet sich die Republik Kuba als nicht durch Artikel 9 gebunden; statt dessen ist sie jederzeit bereit, jede Meinungsverschiedenheit, die über die Auslegung oder Anwendung von materiellen Teilen dieses Abkommens entsteht, durch diplomatische Verhandlungen mit der beteiligten Partei bzw. den beteiligten Parteien beizulegen."
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 6. Juni 1963 notifiziert, daß das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, auf Gibraltar ausgedehnt wird. Das Abkommen ist für Gibraltar am 4. September 1963 wirksam geworden.
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