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Artikel 34 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 34

1. Das Zeichen [Signal] „HALT (ZOLL)" (II, A. 17) wird verwendet, um eine Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten werden muß.

Das Wort „ZOLL" muß auf diesem Zeichen [Signal] enthalten sein. Die Übersetzung dieses Wortes in eine Sprache des Nachbarlandes kann hinzugefügt werden (II, A. 17).

2. Dieses Zeichen [Signal] kann auch für andere Anhaltegebote verwendet werden; in diesem Fall ist die Aufschrift „Zoll" durch die Angabe des Grundes zum Anhalten zu ersetzen.

Zusatzdokumente: image001

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