Artikel 24
Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG" (I, 20) wird im Gebiet von Vertragspartnern, deren Verkehrsregeln es entspricht, auf Vorrangstraßen oder Straßen mit starkem Verkehr aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang anzuzeigen.
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