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Artikel 12 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1964

Artikel 12

Das Zeichen (Signal) ,QUERRINNE oder AUFWÖLBUNG' (I,1) wird, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, vor Straßenabschnitten, auf denen die Straße ein unregelmäßiges Profil hat, oder vor einer Querrinne, einer Aufwölbung oder einer aufgewölbten Brücke angebracht.

Zusatzdokumente: image001

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