Artikel 12
Das Zeichen (Signal) ,QUERRINNE oder AUFWÖLBUNG' (I,1) wird, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, vor Straßenabschnitten, auf denen die Straße ein unregelmäßiges Profil hat, oder vor einer Querrinne, einer Aufwölbung oder einer aufgewölbten Brücke angebracht.
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