Artikel 12
Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Wien, am 2. Juli 2001 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20003697
Dokumentnummer
NOR40057323
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)