vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

Artikel 12

Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Wien, am 2. Juli 2001 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20003697

Dokumentnummer

NOR40057323

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)