§ 1.
Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden, sofern sie im Zusammenhang mit dem Personalamt stehen, der Buchhaltungsagentur des Bundes übertragen und diese zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Gesetzesnummer
20003530
Dokumentnummer
NOR40054908
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