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Artikel 13 Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2004

Artikel 13

(1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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