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Artikel 11 Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2004

Artikel 11

Dieses Protokoll lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

  1. a) im Recht eines Vertragsstaats oder
  2. b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.

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