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ERP-Counterpart-Regelung - Ergänzung (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2004

§ 0

ERP-Counterpart-Regelung - Ergänzung (USA)

Kurztitel

ERP-Counterpart-Regelung - Ergänzung (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 89/2004

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ergänzung des Abkommens vom 29. März 1961 über die ERP-Counterpart-Regelung

StF: BGBl. III Nr. 89/2004 (NR: GP XXII RV 473 AB 523 S. 65 . BR: AB 7072 S. 711 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Mitteilung wurde am 16. Juli 2004 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seines letzten Absatzes mit 1. August 2004 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (die Parteien),

in Erinnerung an den Beitrag, den das European Recovery Program (Marshall-Plan) zum Wohlstand und zur Freiheit Europas durch wirtschaftliche Entwicklung und Integration geleistet hat;

in Erwägung des fortdauernden Wunsches der Vereinigten Staaten, diese Ziele zu fördern;

in Erinnerung daran, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens USA-Österreich über die ERP-Counterpart-Regelung aus dem Jahr 1961 (Abkommen über die Counterpart-Regelung) seit mehr als vierzig Jahren die gesunde wirtschaftliche Entwicklung Österreichs durch Kredite aus einem der Marshall-Plan-Hilfe für Österreich entstammenden und von der Regierung der Republik Österreich verwalteten revolvierenden Fonds (Counterpart-Fonds oder Fonds) unterstützt wird;

unter Berücksichtigung der Absicht der Parteien, wie sie im Abkommen über die Counterpart-Regelung reflektiert ist, das Vermögen des Counterpart-Fonds zu erhalten;

zur Kenntnis nehmend, dass das Abkommen über die Counterpart-Regelung ein betraglich begrenztes Programm von Zuschüssen aus Mitteln des Fonds zur Förderung der Produktivität u. a. durch Ausbildung, Forschung und Produktivitätsstudien vorsah;

in Anerkennung des österreichischen Wunsches, die verfügbaren Ressourcen für Forschungs- und Entwicklungszuschüsse zwecks Verbesserung des Innovations und Technologieumfeldes zu erhöhen, die österreichische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Ziele, welche Österreich als Mitglied der Europäischen Union vereinbart hat, zu erreichen;

im Hinblick darauf, dass Österreich vor kurzem eine Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (die Stiftung) mit dem Mandat eingerichtet hat, Forschung und Entwicklung für diese Zwecke zu verfolgen;

vereinbaren hiermit, das Abkommen über die Counterpart-Regelung wie folgt zu ergänzen:

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