Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20003486
Dokumentnummer
NOR40054214
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)