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Artikel 3 DBA – Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2004

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)

  1. i) bedeutet der Ausdruck “Republik Österreich" das Gebiet, welches unter der Souveränität und/oder der Jurisdiktion der Republik Österreich steht;
  2. ii) bedeutet der Ausdruck “Islamische Republik Iran" das Gebiet, welches unter der Souveränität und/oder der Jurisdiktion der Islamischen Republik Iran steht;
  1. b) umfasst der Ausdruck “Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
  2. c) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  3. d) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats" und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
  4. e) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
  5. f) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde"
  1. i) in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
  2. ii) in der Islamischen Republik Iran: den Minister für Wirtschaft und Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
  1. g) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger"
  1. i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
  2. ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003486

Dokumentnummer

NOR40054209

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