Artikel 8
INTERNATIONALER VERKEHR
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der direkten Benutzung, der Vermietung oder einer anderen Art der Nutzung von Containern und der dazugehörigen Ausrüstungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
20003365
Dokumentnummer
NOR40052178
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)