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Artikel 8 DBA – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Artikel 8

INTERNATIONALER VERKEHR

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der direkten Benutzung, der Vermietung oder einer anderen Art der Nutzung von Containern und der dazugehörigen Ausrüstungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20003365

Dokumentnummer

NOR40052178

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