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Artikel 27 DBA – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Armenien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20003365

Dokumentnummer

NOR40052197

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)