Artikel 1
Die in den Anlagen 1 bis 4 wiedergegebenen Lehrpläne für den orientalisch-orthodoxen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen wurden von der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission erlassen und werden mit sofortiger Wirksamkeit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
20003341
Dokumentnummer
NOR40252237
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)