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§ 55n EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Verständigung vor Veröffentlichung

§ 55n.

Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40270897

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