Verständigung vor Veröffentlichung
§ 55n.
Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40270897
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