Dritter Abschnitt
Verfahren zur Bewilligung der Übergabe Zuständigkeit
§ 13.
Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40095340
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