Geheimhaltungspflicht, Strafbestimmungen
§ 27.
(1) Die Organe der Buchhaltungsagentur und ihre Arbeitnehmer sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Wer entgegen dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung eine ihm anvertraute oder zugänglich gewordene Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gemäß § 6 Abs. 1 IFG zu verletzen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Wer durch die Tat eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Gesetzesnummer
20003308
Dokumentnummer
NOR40271427
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