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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2003

Artikel 6

(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg übermittelt.

(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.

(3) Die Ständige Expertenkommission wird in ihrer Arbeit von den Nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung (NARICs) unterstützt.

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