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§ 25 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2004

§ 25.

(1) Die Information gemäß § 10 des Ozongesetzes („Entwarnung“) ist der Bevölkerung anhand des folgenden Textes bekanntzugeben:

„Die [Informationsschwelle] [und die] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes [wird] [werden] nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im Ozonüberwachungsgebiet ... mehr überschritten. Aufgrund der meteorologischen Situation sind für [den weiteren Tagesverlauf] [und] [den morgigen Tag] [die nächsten Tage] keine weiteren Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] zu erwarten.“

(2) Für den Fall der Entwarnung nach Überschreitungen der Alarmschwelle, wobei Überschreitungen der Informationsschwelle weiterhin möglich sind, ist der Zusatz anzubringen:

„Überschreitungen der Informationsschwelle sind aber aufgrund der meteorologischen Situation weiterhin möglich.“

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050181

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