vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 VfGH-Aufhebung Altlastenatlas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2004

Artikel 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, G 6/03, V 6/03, zu Recht erkannt:

  1. 1. Der Altlastenatlas, geführt von der Umweltbundesamt GmbH, kundgemacht durch Gewährung der öffentlichen Einsicht beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und beim Amt der jeweiligen Landesregierung, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
  2. 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)