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Artikel 22 DBA – Belize

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 22

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1) In Österreich:

  1. a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Belize besteuert werden, so rechnet Österreich
  1. i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Belize gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
  2. ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Belize gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
  1. b) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(2) In Belize:

Bezieht eine in Belize ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so nimmt Belize diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20003135

Dokumentnummer

NOR40049104

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