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Artikel 17 DBA – Belize

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20003135

Dokumentnummer

NOR40049099

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)