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§ 1 Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 1.

Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden.

Schlagworte

Zollbehörde

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20003088

Dokumentnummer

NOR40048146

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