vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2014

§ 6

§ 6. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2011, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten) Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 284/2014ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40165589

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)