vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 InfoSiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Klassifizierungsstufen

§ 3.

(1) Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als

  1. 1. EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, IFG, BGBl I Nr. 5/2024 genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
  2. 2. VERTRAULICH (V), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
  3. 3. GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in § 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen schaffen würde,
  4. 4. STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in § 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.

(2) Die Klassifizierung, Deklassifizierung sowie die Herabstufung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich festzuhalten. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40271236

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)