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Artikel 6 Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.2003

Artikel 6

Nationalparkforum

Zur regelmäßigen Information der regionalen Bevölkerung und der Nationalparkgemeinden wird ein Nationalparkforum eingerichtet. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Geschäftsordnung sind landesgesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Allfällige Kosten, die sich aus der Geschäftsführung des Nationalparkforums ergeben, werden vom Land Steiermark getragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20003046

Dokumentnummer

NOR40046562

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