Artikel 6
Nationalparkforum
Zur regelmäßigen Information der regionalen Bevölkerung und der Nationalparkgemeinden wird ein Nationalparkforum eingerichtet. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Geschäftsordnung sind landesgesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Allfällige Kosten, die sich aus der Geschäftsführung des Nationalparkforums ergeben, werden vom Land Steiermark getragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20003046
Dokumentnummer
NOR40046562
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