Artikel 2
Nationalparkgebiet
(1) Der Nationalpark Gesäuse im Sinne dieser Vereinbarung soll Flächen im Ausmaß von 12 500 ha in den Gesäusebergen und der Gesäuseschlucht der Ennstaler Alpen in den Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont umfassen. Eine Vergrößerung des Nationalparks über das Ausmaß von 12 500 ha bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien, bei einer Erweiterung innerhalb des erwähnten Ausmaßes eines Beschlusses der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.
(2) Das genannte Gebiet gemäß Abs. 1 ist in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenenAnlage kartographisch dargestellt.
(3) Die genaue Festlegung von Grundflächen des im Abs. 1 beschriebenen Gebietes im Nationalpark Gesäuse, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20003046
Dokumentnummer
NOR40046558
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