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Artikel 12 Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.2003

Artikel 12

Hinterlegung, Mitteilung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20003046

Dokumentnummer

NOR40046568

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