Artikel 12
Hinterlegung, Mitteilung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20003046
Dokumentnummer
NOR40046568
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