Artikel 2
(1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
- a) die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar
- den Amtsplatz (LKW-Stauraum), die Brückenwaage, die Rampen am Zoll- und am Inselgebäude (Am Güterbahnhof, Senderstrasse 30, A-6960 Wolfurt-Bahnhof). Das Gelände umfasst die Grundstücksnummer 727 in der Katastralgemeinde Wolfurt.
- die im Bereich der Zollgebäude errichteten Parkplätze;
- b) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume mit den Nummern 28-30, 10 und 37 im Zollamt Wolfurt;
- c) die definierte Transitstrecke von Wolfurt (AT) nach Au (CH):
Zollamt Wolfurt (AT) bis Dornbirn-Nord über Dornbirn-Süd bis Lustenau nach Au (CH).
(2) Die betrieblichen Abläufe werden von den beteiligten Verwaltungen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
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