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Artikel 2 Grenzabfertigung Wolfurt (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Artikel 2

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

  1. a) die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar
  1. b) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume mit den Nummern 28-30, 10 und 37 im Zollamt Wolfurt;
  2. c) die definierte Transitstrecke von Wolfurt (AT) nach Au (CH):

    Zollamt Wolfurt (AT) bis Dornbirn-Nord über Dornbirn-Süd bis Lustenau nach Au (CH).

(2) Die betrieblichen Abläufe werden von den beteiligten Verwaltungen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

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