Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind (vgl. Art. 8).
Artikel 7
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Wege, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20002877
Dokumentnummer
NOR40044286
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