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Artikel 1 Zustimmungserklärung zum Abkommen der NATO und FYROM

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2002

Ständige Vertretung Österreichs bei der NATO

Der Missionschef

No: 90.060/10/02

Sehr geehrter Herr De Vidts,

ich beehre mich, auf Ihr Schreiben CJ(01)0798 vom 15. Juni 2001 Bezug zu nehmen, mit dem Sie Österreich eingeladen haben, die Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten von KFOR und ihrer Teilnehmer während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzuwenden, so wie sie im Abkommen vom 18. Mai 2001 enthalten sind, das zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und NATO über - unter anderem - den Status von KFOR-Personal, das sich auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befindet, abgeschlossen wurde.

Die Österreichische Bundesregierung geht davon aus, dass es der Absicht der NATO und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien entspricht, dass das Abkommen für Österreich und österreichisches Personal die selben Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten wie für NATO-Staaten und ihr Personal, das bei KFOR eingesetzt ist, vorsieht. Die Österreichische Bundsregierung beehrt sich daher, die Annahme der genannten Rechte, Pflichten, Privilegien und Immunitäten der KFOR während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zu bestätigen.

Die Österreichische Bundesregierung geht ferner davor aus, dass dieses Schreiben von der NATO an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und an die anderen KFOR-Teilnehmerstaaten, die nicht NATO-Mitglieder sind, weitergeleitet wird.

Gezeichnet: Thomas MAYR-HARTING Botschafter Botschafter Dr. Ilinka Mitreva Außenministerin George Robertson Alexander Dimitrov Außenminister Javier Solana ALEXANDAR DIMITROV Javier Solana

Herrn Baldwin De Vidts

NATO Rechtsberater

NATO HQ

B-1110 Brüssel

Ständige Vertretung der Republik Mazedonien bei der NATO

NATO Hauptquartier - M. Wörner Gebäude

Boulevard Leopold III, 1110 Brüssel

Tel: 02/707 27 62; Fax: 02/707 27 57

E-Mail: macedonia.mission@hq.nato.int

Nr. 250-A1

Exzellenz,

Es ist mir eine Ehre, Ihnen im Anhang das Schreiben der Außenministerin, Dr. Ilinka Mitreva zu übermitteln, in dem Regelungen über den Status des auf dem Territorium der Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise stationierten rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers („HQ KFOR REAR“) und KFOR-Personals vorgeschlagen werden, die im Falle Ihres Einverständnisses für die Regierung der Republik Mazedonien und für die NATO verbindlich werden.

Des Weiteren beehre ich mich vorzuschlagen, dass zur Umsetzung von Absatz 5 der vorgeschlagenen Vereinbarung, auf Antrag eines KFOR-truppenstellenden Staates die Gerichtsbarkeit über einen seiner Teilnehmer, dem ein mutmaßliches Vergehen angelastet wird (für das laut Artikel VII des NATO-Truppenstationierungsabkommens, SOFA, ausschließlich oder vorrangig die Republik Mazedonien zuständig ist), es dem KFOR-truppenstellenden Staat gestattet wird, diese Gerichtsbarkeit auszuüben. Dies unter der Voraussetzung, dass die Republik Mazedonien dem betreffenden KFOR-truppenstellenden Staat nicht innerhalb von 15 Tagen mitteilt, dass sie aus für die Republik Mazedonien besonders schwerwiegenden Gründen ihre Zuständigkeit weiterhin auszuüben beabsichtigt.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das Schreiben der Außenministerin zusammen mit diesem Schreiben und Ihrem Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesen Schreiben dargestellten Regelungen bestätigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.

Dr. Nano Ruzin

Dem ehrenwerten

Lord Robertson of Port Ellen

Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Die Ministerin

Exzellenz,

Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der Republik Mazedonien festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, für die Regierung der Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;

In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereitstellung von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen, gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);

In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen für den adäquaten Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der Republik Mazedonien einzurichten ist;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der Republik Mazedonien Gegenstand eines getrennten Abkommens sein wird;

In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der Republik Mazedonien, der NATO die Errichtung eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“) sowie die Präsenz von KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Unterstützung des KFOR-Einsatzes im Kosovo zu gestatten;

Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der Republik Mazedonien, dem KFOR-Einsatz im Kosovo die erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im Kosovo von entscheidender Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO weiter stärkt;

In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo gewährleisten sollen;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien anwesenden Personals zu treffen:

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise anwesend sind.

Gezeichnet:

Dem ehrenwerten

Lord Robertson of Port Ellen

Generalsekretär

Nordatlantische Vertragsorganisation

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Der ehrenwerte

Lord Robertson of Port Ellen, PC

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

SG (2001) 0582

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Es ist mir eine Ehre, den Eingang Ihres Schreibens vom 18. 5. 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;

In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereitstellung von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen, gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);

In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen für den adäquaten Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten ist;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien Gegenstand eines getrennten Abkommens sein wird;

In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, der NATO die Errichtung eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“) sowie die Präsenz von KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Unterstützung des KFOR-Einsatzes im Kosovo zu gestatten;

Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, dem KFOR-Einsatz im Kosovo die erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im Kosovo von entscheidender Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO weiter stärkt;

In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo gewährleisten sollen;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien anwesenden Personals zu treffen:

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise anwesend sind.“

Ich beehre mich des Weiteren, den Erhalt des Schreibens von Botschafter Dr. Nano Ruzin, des Leiters Ihrer Mission bei der NATO, vom 18. Mai 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Es ist mir eine Ehre, Ihnen im Anhang das Schreiben der Außenministerin Dr. Ilinka Mitreva zu übermitteln, in dem Regelungen über den Status des auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise stationierten rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers („HQ KFOR REAR“) und KFOR-Personals vorgeschlagen werden, die im Falle Ihres Einverständnisses für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO verbindlich werden.

Des Weiteren beehre ich mich vorzuschlagen, dass zur Umsetzung von Absatz 5 der vorgeschlagenen Vereinbarung, auf Antrag eines KFOR-truppenstellenden Staates die Gerichtsbarkeit über einen seiner Teilnehmer, dem ein mutmaßliches Vergehen angelastet wird (für das laut Artikel VII des NATO-Truppenstationierungsabkommens, SOFA, ausschließlich oder vorrangig die frühere jugoslawische Republik Mazedonien zuständig ist), es dem KFOR-truppenstellenden Staat gestattet wird, diese Gerichtsbarkeit auszuüben. Dies unter der Voraussetzung, dass die frühere jugoslawische Republik Mazedonien dem betreffenden KFOR-truppenstellenden Staat nicht innerhalb von 15 Tagen mitteilt, dass sie aus für die frühere jugoslawische Republik Mazedonien besonders schwerwiegenden Gründen ihre Zuständigkeit weiterhin auszuüben beabsichtigt.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das Schreiben der Außenministerin zusammen mit diesem Schreiben und Ihrem Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesen Schreiben dargestellten Regelungen bestätigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.“

Ich freue mich, Ihnen die Annahme der Regelungen sowohl dieses Schreibens als auch des Schreibens von Botschafter Dr. Nano Ruzin im Namen der NATO mitzuteilen, die zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellen, die mit heutigem Datum in Kraft tritt.

Hochachtungsvoll Ihr

Ihrer Exzellenz

Dr. Ilinka Mitreva

Außenministerin

der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien

Skopje

Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Der Minister

Exzellenz,

Um die Bedingungen für den adäquaten Betrieb eines Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien zu schaffen, beehre ich mich, im Namen der Regierung der Republik Mazedonien folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die im Falle Ihrer Zustimmung für die Regierung der Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Versorgungskommandos auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien Gegenstand einer getrennten Regelung sein wird;

In Erwägung des zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 15. Oktober 1998 unterzeichneten NATO-Kosovo-Verifikationsabkommens (NATO Kosovo Verfication Agreement);

In Erwägung der Tatsache, dass Resolution 1203 des UN-Sicherheitsrates, durch denselben in seiner 3937. Sitzung am 24. Oktober 1998 in Anwendung von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen angenommen, die am 16. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am 15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und NATO unterzeichneten Abkommen über die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199 (1998) bekräftigt und unterstützt und die volle und sofortige Umsetzung dieser Abkommen durch die Bundesrepublik Jugoslawien fordert;

In der Erwägung, dass die Einrichtung eines Hauptquartiers auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien die Beziehungen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO weiter stärken wird;

In Anerkennung der Tatsache, dass das Ziel der Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht der Nutzen Einzelner, sondern die Gewährleistung der Effizienz des Einsatzes ist;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb eines von der NATO einzurichtenden und zu leitenden Hauptquartiers zu treffen.

Die gegenständliche Vereinbarung kann mit gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben, sowie Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO bekräftigt, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.

Gezeichnet:

Seiner Exzellenz

Dr. Javier Solana

Generalsekretär

Nordatlantische Vertragsorganisation

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

SG (98)1327

Sehr geehrter Herr Minister,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 23. Dezember 1998 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Um die Bedingungen für den adäquaten Betrieb eines Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zu schaffen, beehre ich mich, im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die im Falle Ihrer Zustimmung für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Versorgungskommandos auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien Gegenstand einer getrennten Regelung sein wird;

In Erwägung des zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 15. Oktober 1998 unterzeichneten NATO-Kosovo-Verifikationsabkommens (NATO Kosovo Verfication Agreement);

In Erwägung der Tatsache, dass Resolution 1203 des UN-Sicherheitsrates, durch denselben in seiner 3937. Sitzung am 24. Oktober 1998 in Anwendung von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen angenommen, die am 16. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am 15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und NATO unterzeichneten Abkommen über die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199 (1998) bekräftigt und unterstützt und die volle und sofortige Umsetzung dieser Abkommen durch die Bundesrepublik Jugoslawien fordert;

In der Erwägung, dass die Einrichtung eines Hauptquartiers auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien die Beziehungen zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO weiter stärken wird;

In Anerkennung der Tatsache, dass das Ziel der Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht der Nutzen Einzelner, sondern die Gewährleistung der Effizienz des Einsatzes ist;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb eines von der NATO einzurichtenden und zu leitenden Hauptquartiers zu treffen.

Die gegenständliche Vereinbarung kann mit gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben, sowie Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO bekräftigt, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.“

Ich freue mich, Ihnen im Namen der Nordatlantikallianz mitteilen zu dürfen, dass Ihr Schreiben angenommen wurde und zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellt, die mit dem Datum dieses Antwortschreibens in Kraft tritt.

Hochachtungsvoll Ihr,

Seiner Exzellenz

Hr. Alexandar Dimitrov

Außenminister der ehemaligen

jugoslawischen Republik Mazedonien

Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Der Minister

Exzellenz,

Unter Hinweis auf den Briefwechsel vom 23./24. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Republik Mazedonien und der NATO hinsichtlich des Basisabkommens zwischen der Republik Mazedonien und der NATO über die Tätigkeit der NATO-Missionen in Mazedonien (im Folgenden „Basisabkommen“) genannt;

Im Bewusstsein, dass jede Entscheidung, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien eine Mission der NATO einzurichten, eines getrennten Abkommens bedarf;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb einer von der NATO gegründeten und geleiteten Mission zu treffen;

Aufbauend auf die Tatsache, dass die Sicherheit aller NATO-Mitgliedstaaten mit der Sicherheit aller Partnerländer untrennbar verbunden ist und dass die Sicherheit der Republik Mazedonien von unmittelbarer und wesentlicher Bedeutung für die Allianz ist;

Unter Hinweis auf Art. 11 des Basisabkommens, wonach alle operativen und technischen Fragen in getrennten, dem Basisabkommen hinzuzufügenden Vereinbarungen zu behandeln sind;

Beehre ich mich, im Namen der Regierung der Republik Mazedonien vorzuschlagen, dass die beigefügten Technischen Anhänge über den Status der Örtlich Bediensteten, Steuerbefreiung, Zollbefreiung, Militärpolizei und gegenseitige Hilfe, Uniformen und Waffen, Grenzübergänge und Bewegung auf dem Staatsgebiet, Fernmeldewesen und Fernmeldeeinrichtungen, Schutz der Umwelt und der Kulturschätze, Lenkerberechtigungen, Zugang zu medizinischen Einrichtungen sowie Koordinierung der Informationstätigkeiten, Bestandteil des Basisabkommens und daher für die Republik Mazedonien sowie für die NATO verpflichtend werden, mit dem Ziel, Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer NATO-Mission zu schaffen, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien einzurichten ist und die nach Bedarf erweitert werden kann.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesem Brief gestellten Bedingungen bekräftigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt, jedoch sinngemäß auch auf jene Situationen anzuwenden wäre, die im Zeitraum nach dem Abschluss des Basisabkommens, dh. am 24. Dezember 1998, bis zum Zeitpunkt Ihres Antwortschreibens eingetreten sind.

Der Außenminister

S. E. JAVIER SOLANA

NATO Generalsekretär

NATO-Hauptquartier

BRÜSSEL

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

SG (99)0698

Sehr geehrter Herr Minister,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 9. April 1999 zu bestätigen, in dem es unter anderem heißt:

„Beehre ich mich, im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien vorzuschlagen, dass die beigefügten Technischen Anhänge über den Status der Örtlich Bediensteten, Steuerbefreiung, Zollbefreiung, Militärpolizei und gegenseitige Hilfe, Uniformen und Waffen, Grenzübergänge und Bewegung auf dem Staatsgebiet, Fernmeldewesen und Fernmeldeeinrichtungen, Schutz der Umwelt und der Kulturschätze, Lenkerberechtigungen, Zugang zu medizinischen Einrichtungen sowie Koordinierung der Informationstätigkeiten, Bestandteil des Basisabkommens und daher für die frühere jugoslawische Republik Mazedonien sowie für die NATO verpflichtend werden, mit dem Ziel, Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer NATO-Mission zu schaffen, die auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten ist und die nach Bedarf erweitert werden kann.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesem Brief gestellten Bedingungen bekräftigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt, jedoch sinngemäß auch auf jene Situationen anzuwenden wäre, die im Zeitraum nach dem Abschluss des Basisabkommens, dh. am 24. Dezember 1998, bis zum Zeitpunkt Ihres Antwortschreibens eingetreten sind.“

Ich freue mich, Ihnen die Annahme des genannten Schreibens bekannt geben zu dürfen, das zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellt, die mit dem Datum dieses Antwortschreibens in Kraft tritt.

Aufrichtig Ihr,

Artikel 1

Anhänge: 11

Seiner Exzellenz

Hr. Alexandar Dimitrov

Außenminister der ehemaligen

Jugoslawischen Republik Mazedonien

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