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§ 4 Statistik der Geflügelproduktion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2003

Erhebungsmerkmale

§ 4.

Folgende Merkmale sind zu erheben:

  1. 1. bei den Geflügelbrütereien die Anzahl der wöchentlich eingelegten Bruteier und geschlüpften Küken entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 Z 1 und 2;
  2. 2. bei den Geflügelschlächtereien die Anzahl der geschlachteten Tiere in Stück und deren Schlachtgewicht in Kilogramm entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2;
  3. 3. bei den Geflügelbrütereien das Fassungsvermögen der Brutanlagen entsprechend der Gliederung der Anlage 1 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20002851

Dokumentnummer

NOR40042827

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