Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.
Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Geflügelbrütereien mit einer Mindesteinlagekapazität von 1 000 Stück Bruteiern;
- 2. Geflügelschlächtereien mit mindestens 5 000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20002851
Dokumentnummer
NOR40042825
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