Übermittlung von Daten in das LFBIS
§ 10.
Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20002851
Dokumentnummer
NOR40042833
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