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Artikel 14 BFG 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 14

(1) Artikel XIV.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2004 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind, sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20002813

Dokumentnummer

NOR40042342

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