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Artikel 7 BFG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Artikel 7

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 88 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981;
  3. 3. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 29 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  4. 4. bei den Voranschlagsansätzen 1/58508 und 1/58518 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro;
  5. 5. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro;
  6. 6. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 146 Millionen Euro;
  7. 7. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;
  8. 8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 454 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
  9. 9. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
  10. 1 0.bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
  11. 11. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
  12. 12. beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

20002807

Dokumentnummer

NOR40042256

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