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Artikel 1 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20002781

Dokumentnummer

NOR40042118

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