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Artikel 16 SoSi-Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Artikel 16

Sach- und Geldleistungen

Für eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, gelten die Artikel 11 bis 13 entsprechend.

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