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Artikel 12 SoSi-Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Artikel 12

Träger des Aufenthaltsortes

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in der Slowakischen Republik

von der Allgemeinen Gesundheitsversicherungsanstalt oder der nach den slowakischen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtung.

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