§ 1.
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. Explosion: Schnell ablaufende Umwandlung von potentieller Energie in Ausdehnungs- oder Verdichtungsarbeit oder in beide Arten von Arbeit unter Auftreten von Stoßwellen.
- 2. Explosionsfähiger Stoff: Fester, flüssiger oder gasförmiger Stoff, der ohne Hinzutreten eines weiteren Reaktionspartners einer schnell ablaufenden chemischen Reaktion fähig ist, aus der eine Explosion resultiert. Die Auslösung der chemischen Reaktion kann durch mechanische (Schlag, Reibung) oder thermische (Erwärmung, Funken, Flamme) Einwirkung oder durch Detonationsstoß erfolgen.
- 3. Explosivstoff: Fester, plastischer oder flüssiger explosionsfähiger Stoff, der gezielt hergestellt wird zum Zweck der technischen Verwendung in Sprengstoffen, Treib- oder Schießstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Erzeugnissen.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Herstellen von Explosivstoffen unter Einsatz von chemischen Synthesen;
- 2. Herstellen von Sprengstoffen, Treib- und Schießstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Erzeugnissen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten oder sonstigen Explosivstoffen;
- 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
- 3. Abwasser aus der Herstellung von explosionsfähigen Stoffen im Zuge der
- a) Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien,
- b) Herstellung von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika,
- c) Herstellung von anorganischen Düngemitteln,
- d) Herstellung von Wirk- oder Hilfsstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel,
- e) Herstellung von technischen Gasen,
- f) Erdölverarbeitung;
- 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
- a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
- b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
- c) Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
- d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung, automatengesteuerte Anlagenreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwach belasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
- e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
- 2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
- 3. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
- 4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
- 5. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;
- 6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
- 7. Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;
- 8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
- 9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB. Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
- 10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder der Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung l (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002).
Schlagworte
Ausdehnungsarbeit, Treibstoff, Wirkstoff, Pflanzenschutzmittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschwasser, Rohstoffverunreinigung, Rohstoff, Arbeitsstoff
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20002748
Dokumentnummer
NOR40041373
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