ABSCHNITT I
GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE NACHLÄSSE, ERBSCHAFTEN UND SCHENKUNGEN
Dieses Abkommen gilt für
- a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und
- b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20002586
Dokumentnummer
NOR40039633
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