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Artikel 1 DBA – Niederlande zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

ABSCHNITT I

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE NACHLÄSSE, ERBSCHAFTEN UND SCHENKUNGEN

Dieses Abkommen gilt für

  1. a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und
  2. b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20002586

Dokumentnummer

NOR40039633

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