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Artikel 16 DBA – Estland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2002

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines anderen ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Gesetzesnummer

20002580

Dokumentnummer

NOR40039557

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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