Anlage 2
— MEMORANDUM
zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern;
zu Artikel 8, Ziffer 2, Punkt 4 des Zusatzprotokolls (zur obgenannten Vereinbarung) zur Förderung des Kombinierten Verkehrs
Für das Jahr 1995 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelungen:
- 1.Kontingente an Standard- und Green lorry-Genehmigungen
für 1995
16 000 Standardgenehmigungen, gültig für den Loco-, Transit- und Drittlandverkehr
3 000 Green lorry-Genehmigungen, gültig für den Loco-, Transit- und Drittlandverkehr
ab 1996
und in den weiteren Jahren wird die Möglichkeit des Umtausches einer bestimmten Anzahl von
Standardgenehmigungen in Green lorry-Genehmigungen vorgesehen, für 1996 wird diese
Möglichkeit bereits im folgenden Ausmaß realisiert:
13 000 Standardgenehmigungen
6 000 Green lorry-Genehmigungen
- 2.Belohnungskontingent2.1Kroatische Transporteure, die die Rollende Landstraße (RoLa) benützen, erhalten Belohnungsgenehmigungen nach dem Schlüssel 2 : 2, wenn sie für Beförderungen auf der Straße nach, aus oder durch Österreich Green lorries verwenden; in diesem Fall ergeben zwei Rundfahrten oder vier Fahrten in einer Richtung auf der RoLa zwei Genehmigungen. Werden für Beförderungen auf der Straße nach, aus und durch Österreich keine Green lorries verwendet, dann gilt der Schlüssel 2 : 1, dh. für zwei Rundfahrten oder vier Fahrten in einer Richtung auf der RoLa wird eine Genehmigung ausgestellt. Die Ausgabe der Belohnungsgenehmigungen erfolgt durch die Ökombi, wobei die Transporteure die Wahlmöglichkeit zwischen Normalgenehmigungen oder Green lorry-Genehmigungen haben.2.2Die österreichische Seite erhält von der kroatischen Seite jene Anzahl an Belohnungsgenehmigungen (Normalgenehmigungen oder Green lorry-Genehmigungen), die kroatischen Transporteuren gemäß dem in Ziffer 2.1 dieses Memorandums festgelegten Verfahren ausgestellt wurde.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. Juni 1995, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Schlagworte
Standardgenehmigung, Locoverkehr, Transitverkehr
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20002542
Dokumentnummer
NOR40039332
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