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Anlage 2 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Anlage 2

— MEMORANDUM

zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern;

zu Artikel 8, Ziffer 2, Punkt 4 des Zusatzprotokolls (zur obgenannten Vereinbarung) zur Förderung des Kombinierten Verkehrs

Für das Jahr 1995 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelungen:

  1. 1.Kontingente an Standard- und Green lorry-Genehmigungen

für 1995

16 000 Standardgenehmigungen, gültig für den Loco-, Transit- und Drittlandverkehr

3 000 Green lorry-Genehmigungen, gültig für den Loco-, Transit- und Drittlandverkehr

ab 1996

und in den weiteren Jahren wird die Möglichkeit des Umtausches einer bestimmten Anzahl von

Standardgenehmigungen in Green lorry-Genehmigungen vorgesehen, für 1996 wird diese

Möglichkeit bereits im folgenden Ausmaß realisiert:

13 000 Standardgenehmigungen

6 000 Green lorry-Genehmigungen

  1. 2.Belohnungskontingent2.1Kroatische Transporteure, die die Rollende Landstraße (RoLa) benützen, erhalten Belohnungsgenehmigungen nach dem Schlüssel 2 : 2, wenn sie für Beförderungen auf der Straße nach, aus oder durch Österreich Green lorries verwenden; in diesem Fall ergeben zwei Rundfahrten oder vier Fahrten in einer Richtung auf der RoLa zwei Genehmigungen. Werden für Beförderungen auf der Straße nach, aus und durch Österreich keine Green lorries verwendet, dann gilt der Schlüssel 2 : 1, dh. für zwei Rundfahrten oder vier Fahrten in einer Richtung auf der RoLa wird eine Genehmigung ausgestellt. Die Ausgabe der Belohnungsgenehmigungen erfolgt durch die Ökombi, wobei die Transporteure die Wahlmöglichkeit zwischen Normalgenehmigungen oder Green lorry-Genehmigungen haben.2.2Die österreichische Seite erhält von der kroatischen Seite jene Anzahl an Belohnungsgenehmigungen (Normalgenehmigungen oder Green lorry-Genehmigungen), die kroatischen Transporteuren gemäß dem in Ziffer 2.1 dieses Memorandums festgelegten Verfahren ausgestellt wurde.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. Juni 1995, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Schlagworte

Standardgenehmigung, Locoverkehr, Transitverkehr

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20002542

Dokumentnummer

NOR40039332

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