TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen eine Fahrt auf der Straße verbunden ist, einer Genehmigung des anderen Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
- a) Standardgenehmigungen (Universalgenehmigungen),
- b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20002542
Dokumentnummer
NOR40039320
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