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Artikel 7 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen eine Fahrt auf der Straße verbunden ist, einer Genehmigung des anderen Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

  1. a) Standardgenehmigungen (Universalgenehmigungen),
  2. b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20002542

Dokumentnummer

NOR40039320

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