Artikel 13
Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge vorschlagen, ebenso wie die Bindung des gesamten oder bestimmter Teile des vereinbarten Kontingentes an solche Lastfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20002542
Dokumentnummer
NOR40039326
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