Artikel 10
Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann die Gemischte Kommission (Art. 15) vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt wird.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20002542
Dokumentnummer
NOR40039323
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