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Artikel 10 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Artikel 10

Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann die Gemischte Kommission (Art. 15) vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt wird.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20002542

Dokumentnummer

NOR40039323

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