Ergänzungsausbildung und ‑prüfung ‑ Heilmasseur und Lehraufgaben
§ 43.
(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
- 1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
- 2. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- 3. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
- 4.  der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Heilmasseur bzw. über die Ausbildung für Lehraufgaben. 
(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 42 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs bzw. zur Ausübung von Lehraufgaben entsteht erst mit der Eintragung.
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