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Artikel 13. Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1952

Artikel 13.

Das vorliegende Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Kraft bis in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen alle Geldbeträge und sonstige Vermögenswerte freigegeben oder rückgestellt wurden, es sei denn, daß vor diesem Zeitpunkte eine der vertragschließenden Regierungen der anderen ihren Wunsch nach Außerkraftsetzung zur Kenntnis bringt. Im Falle einer derartigen Mitteilung hat das Abkommen an einem zwischen den vertragschließenden Regierungen einverständlich zu vereinbarenden Tag außer Kraft zu treten.

Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Gegeben in London, am 30. Juni 1952 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleiche Authentizität haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039723

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