Artikel 2
Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Bulgarien oder bulgarische physische oder juristische Personen gegenüber der Republik Österreich oder den österreichischen physischen oder juristischen Personen, für deren Entschädigung die Globalsumme gemäß Artikel 1 bestimmt ist. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich die in Artikel 1 umschriebenen Ansprüche als endgültig geregelt betrachten, unabhängig davon, ob solche Ansprüche während der Verhandlungen vorgebracht wurden.
Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Republik Österreich gegenüber der Volksrepublik Bulgarien keine Ansprüche mehr vertreten oder in irgendwelcher Weise unterstützen, die durch Artikel 1 dieses Vertrages geregelt sind.
Ansprüche der Volksrepublik Bulgarien oder bulgarischer physischer oder juristischer Personen aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948 gegen die Republik Österreich oder gegen österreichische physische oder juristische Personen sind mit Abschluß dieses Vertrages ebenfalls endgültig geregelt. Die Volksrepublik Bulgarien wird die Geltendmachung von Ansprüchen bulgarischer physischer oder juristischer Personen aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948 gegen die Republik Österreich oder gegen österreichische physische oder juristische Personen nicht mehr vertreten oder diplomatisch unterstützen.
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